Zahlungskontengesetz
Hier finden Sie folgende Angaben:
- Vorvertragliche Entgeltinformationen gemäß §§ 5 bis 9 ZKG, 47 Absatz 2 ZKG
- Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten
Vorvertragliche Entgeltinformationen (§§ 5 bis 9 ZKG)
Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZKG stellen wir Ihnen nachfolgend die vorvertraglichen Entgeltinformationen zur Verfügung.
Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten
Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 ZKG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZKG stellen wir Ihnen nachfolgend ein Glossar zur Verfügung, das die Funktionsweise bestimmter Zahlungsverkehrsdienstleistungen erklärt.