- Jeder Ehepartner kann Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung von bis zu 1 Million Euro steuerlich absetzen (sofort oder beliebig auf zehn Jahre verteilt).
- Für den allgemeinen Spendenabzug können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.
- Wahlweise können Unternehmer bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.
- Der Spendenbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
- Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind von Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit - grundsätzlich auch rückwirkend, wenn das ererbte oder geschenkte Vermögen innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung einfließt.
- Einkommensteuerliche Vorteile können dadurch realisiert werden, dass das Stiftungsvermögen nach und nach in Teilbeträgen als Zustiftung in die Stiftung eingebracht wird.