Stiften – auch steuerlich attraktiv

Wer stiftet wird vom Staat belohnt, denn die Stiftung kann steuerlich gefördert werden:

  • Jeder Ehepartner kann Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung von bis zu 1 Million Euro steuerlich absetzen (sofort oder beliebig auf zehn Jahre verteilt).
  • Für den allgemeinen Spendenabzug können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.
  • Wahlweise können Unternehmer bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.
  • Der Spendenbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
  • Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind von Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit - grundsätzlich auch rückwirkend, wenn das ererbte oder geschenkte Vermögen innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung einfließt.
  • Einkommensteuerliche Vorteile können dadurch realisiert werden, dass das Stiftungsvermögen nach und nach in Teilbeträgen als Zustiftung in die Stiftung eingebracht wird.